Weltraumbehörde
Das österreichische Weltraumgesetz trat 2011 in Kraft. Dieses Gesetz war einerseits durch die wachsende österreichische Expertise in der Entwicklung von Nanosatelliten und andererseits im Hinblick auf die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen Österreichs, die sich aus den Weltraumverträgen ergeben, notwendig geworden. Um die Umsetzung des Weltraumgesetzes zu erleichtern, wurde 2015 die Weltraumverordnung erlassen.
Die österreichische Weltraumgesetzgebung regelt die nationalen Weltraumaktivitäten, indem sie ihre Genehmigung und Überwachung und die Registrierung von Weltraumgegenständen vorschreibt. Bisher wurden drei österreichische Satelliten (TUGSAT-1, UniBrite und PEGASUS) gemäß dem Weltraumgesetz ins All geschickt. Die zuständige Weltraumbehörde ist das Österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).
Genehmigungspflichtige nationale Weltraumaktivitäten sind:
- Start, Betrieb oder Kontrolle von Weltraumgegenständen auf österreichischem Staatsgebiet;
- Start, Betrieb oder Kontrolle von Weltraumgegenständen auf in Österreich registrierten Schiffen oder Flugzeugen;
- Start, Betrieb oder Kontrolle von Weltraumgegenständen durch eine natürliche Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder eine juristische Person mit Sitz in Österreich;
- Betrieb einer Startanlage auf österreichischem Staatsgebiet;
- Betrieb einer Startanlage auf in Österreich registrierten Schiffen oder Flugzeugen;
- Betrieb einer Startanlage durch eine natürliche Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder eine juristische Person mit Sitz in Österreich.
Weltraumgegenstände sind Gegenstände, die in den Weltraum gestartet wurden oder gestartet werden sollen, einschließlich ihrer Besatndteile. Die bedeutendsten Beispiele sind Satelliten.
Um eine Genehmigung des BMK zu erhalten, muss der (zukünftige) Betreiber einer nationalen Weltraumaktivität Dokumente vorlegen, die belegen, dass:
- der Betreiber die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis besitzt, um eine Weltraumaktivität durchzuführen;
- die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und die Gesundheit darstellt;
- die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft;
- entsprechende Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll getroffen wurden;
- die Weltraumaktivität keine schädliche Verunreinigung des Weltraums oder von Himmelskörpern und keine schädliche Veränderungen der Umwelt hervorruft;
- der Betreiber die Vorgaben über Orbitalposition und Frequenzzuteilung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erfüllt;
- der Betreiber eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (falls er von dieser Verpflichtung nicht entbunden wird);
- der Betreiber Vorsorge für die planmäßige Beendigung der Weltraumaktivität getroffen hat.
Nach Erteilung der Genehmigung und Start wird eine Registrierung des Weltraumgegenstandes im nationalen Register für Weltraumgegenstände und im United Nations Register of Objects Launched into Outer Space vorgenommen. Zu diesem Zweck muss der Betreiber bestimmte Informationen an das BMK übermitteln.
Die Betreiber von Weltraumaktivitäten unterliegen der Aufsicht des BMK. Dieses kann inbesondere regelmäßige Berichte einfordern oder Vor-Ort-Besichtigungen vornehmen.